• Letzte Änderung: Do, 12. Dez 2024, 18:01.
Internetseite des Männerchores Weiler bei Bingen

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Lachen verboten!

Gründungsstatuten des Männergesangvereins Weiler bei BingenGeradezu militärisch erscheint die Disziplin, die von den Chormitgliedern verlangt wurde; auf sie wurde offensichtlich von Anfang an besonderer Wert gelegt. So waren nach den Gründungsstatuten bei den Gesangsproben „jede geistreiche Getränke, sowie Rauchen, jedes laute Reden oder Lachen gänzlich untersagt“.

Wer gegen diese Regeln verstieß, musste mit Strafen rechnen werden: „Zuwiderhandlungen mit Geldstrafen oder Ausweisung geahndet“.

So streng ging es damals in einer Gesangstunde zu!

Am Ende jeder Gesangsprobe hatte jedes Chormitglied auf seinem Platz zu bleiben, bis der Präsident oder dessen Stellvertreter die Gesangstunde für aufgehoben erklärt hatte. Verstöße gegen diese Regeln, auch unentschuldigtes Fehlen und Rückstand in der Beitragszahlung wurden mit Geldbußen oder mit Ausschluss aus dem Verein geahndet.

 

Von Streit und übermäßigem Weingenuss...

Schon ein Jahr nach der Gründung des MGV wurde bei der Generalversammlung am 15. Juni 1887 die Vereinssatzung ergänzt: „Dasjenige Mitglied, welches bei Ausflügen resp. Feierlichkeiten Streitigkeiten verursacht, wird mit Geldstrafe von 6 Mark evtl. Ausschließung geahndet“.

Wurde aber einem Mitglied von Seiten eines Anderen eine Beleidigung zugefügt, „so darf sich das Mitglied nicht eigenmächtig machen, sondern hat bei dem Vorstande Beschwerde einzulegen, damit dieser die nöthigen Schritte thun kann, ihm seine Ehre und Rechte zu wahren“.

Diese strenge Regel hatte ihren Grund; denn schon bei den ersten Veranstaltungen nach der Vereinsgründung war es, so haben es hochbetagte Mitbegründer des Vereins dem Chronisten berichtet, zu handgreiflichen Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern gekommen, die wohl in der Hauptsache in übermäßigem Weingenuss ihre Ursache hatten.

Derartige Geschehnisse verlangten alsbaldige Ahndung, damit der Verein in Zukunft zusammengehalten werden konnte und nicht durch unfruchtbare Streitigkeiten der Gefahr des Auseinanderfallens ausgesetzt wurde.

 

 

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