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Internetseite des Männerchores Weiler bei Bingen

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Vor 100 Jahren, am 28. September 1912 setzte der Verein neue Vereinsstatuten in Kraft.

MGV Weiler: Vereinsstatuten 1912 S0-117 Paragraphen enthalten die Gründungs-Statuten von 1886. Die Satzung war eigentlich formal bedenklich, denn  das Gründungsprotokoll ist zwar vom Schriftführer unterzeichnet, es fehlt aber die Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.

Geschadet hat dieser Fehler allerdings nicht, denn viele Jahrzehnte hat man sich nach der Satzung gerichtet, hat sie später teilweise ergänzt, geändert oder Teile aufgehoben.

Und aufgefallen ist der Fehler damals offensichtlich auch nicht.

In § 1 der Satzung hatten die Gründer Sinn und Zweck des Vereins festgelegt:

MGV Weiler: Vereinsstatuten 1912 S2-3

„Der Gesangverein Weiler bleibt ein Männergesangverein. Er dient dem Zwecke, in der Gemeinde die Lust am Gesange zu heben, Sinn für schöne Gesänge zu entwickeln, unschöne Straßenlieder aus der Gemeinde fern zu halten und hierdurch veredelnd in der Gemeinde zu wirken.“


Hohe Ziele hatte sich der Verein zu Zeiten der Gründung gesteckt! „Straßenliedern“ war der Kampf angesagt. Es dürften wohl die später so genannten „Gassenhauer“ gewesen sein. 

Es fällt auf, dass in der ersten Satzung der Hinweis auf die vaterländische Verpflichtung des Vereins fehlt; hatte man sie vergessen oder waren die Gründungsmitglieder im Jahre 1886 von den damals herrschenden Ideen vielleicht doch nicht so angetan? Es dauerte immerhin beinahe 10 Jahre, bis die Statuten entsprechend geändert wurden. Nach einem Beschluss vom 11. August 1895 lautet § 1 der Satzung: „Der am 20. Mai 1886 von den Mitgliedern gegründete Gesangverein „Liederkranz“ bezweckt Pflege der Vaterlandsliebe, gesellige Unterhaltung durch Gesang und sonstige erlaubte Vergnügungen“.

MGV Weiler: Vereinsstatuten 1912 S4-5So war nun dem Trend der Zeit Genüge getan; was aber unter „erlaubten Vergnügungen“ zur damaligen Zeit zu verstehen ist, bleibt uns verschlossen, die Chronik gibt darüber keinen Aufschluss. Erweitert wurde das Tätigkeitsfeld des Vereins auf „Festlichkeiten mit Gesangsstücken“; zulässig waren nach der neuen Satzungsänderung auch „wenn angängig, Tanzvergnügen“. Wann ein Tanzvergnügen „angängig“ war, ist nicht gesagt.

In der ersten Satzung war in § 5 festgelegt, dass der Verein sich bereit erklärt, in der Heimatkirche als Kirchenchor bei der Gestaltung der Gottesdienste mitzuwirken. Damals gab es in der Pfarrei noch keinen eigenen Kirchenchor; erst nach seiner Gründung 1893 wurde die Vereinssatzung dann im Jahre 1895 insoweit geändert. In dieser Zeit dürfte auch die kirchenmusikalische Mitgestaltung des Stiftungstages am Pfingstmontag seinen Ursprung haben.  

MGV Weiler: Vereinsstatuten 1912 S6-7Satzungsgemäße Verpflichtung war es auch, den „dahingeschiedenen Mitgliedern des Vereins“ gemeinschaftlich die „letzte Ehre“ zu erweisen, d.h. am Begräbnis teilzunehmen. Doch damit hatte es wohl Schwierigkeiten gegeben, denn bereits in der Versammlung am 15. März 1887 wurde diese Bestimmung insoweit verschärft, als „Zuwiderhandlungen mit einer Geldstrafe von 3 Mark geahndet werden“ sollten. Ob diese Regelung einmal geändert worden ist, ist nicht feststellbar. In heutiger Zeit ist es üblich, dass der Männergesangverein an einem Sonntag nach dem Begräbnis eines Vereinsangehörigen dem Verstorbenen an dessen Grab gedenkt.

Mitglied konnte nach der ersten Vereinssatzung werden, wer das 18. Lebensjahr „zurückgelegt“ hatte. Ab 1895 konnte „jeder Unbescholtene, der das 17. Lebensjahr“ vollendet hatte, im Chor aufgenommen werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgte in der jährlich stattfindenden Generalversammlung durch „Ballotage“, d. h. mit weißen und schwarzen Kugeln in geheimer Abstimmung, an der alle anwesenden Mitglieder teilnahmen.

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