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Internetseite des Männerchores Weiler bei Bingen

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MGV Weiler Vereinsstatuten 1886 Seite 1

17 (unwirksame?) Paragraphen

17 Paragraphen enthalten die ersten Statuten, sie enthalten aber auch einen damals schwerwiegenden Fehler; die Satzung war eigentlich gar nicht wirksam geworden. Das Gründungsprotokoll ist zwar vom Schriftführer unterzeichnet, es fehlt aber die Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.

Geschadet hat dieser Fehler allerdings nicht, denn viele Jahrzehnte hat man sich nach der Satzung gerichtet, hat sie später teilweise ergänzt, geändert oder aufgehoben.

Und aufgefallen ist der Fehler damals offensichtlich auch nicht.

 

Kampf den Straßenliedern!

In § 1 der Satzung hatten die Gründer Sinn und Zweck des Vereins damals dargestellt:

„Der Gesangverein Weiler bleibt ein Männergesangverein. Er dient dem Zwecke, in der Gemeinde die Lust am Gesange zu heben, Sinn für schöne Gesänge zu entwickeln, unschöne Straßenlieder aus der Gemeinde fern zu halten und hierdurch veredelnd in der Gemeinde zu wirken.“

Hohe Ziele hatte sich der Verein zu Zeiten der Gründung gesteckt! „Straßenlieder“, denen der Kampf angesagt war, waren wohl die später so genannten „Gassenhauer“, zu denen man heutzutage manchen Schlager zählen kann.

 

Von Vaterlandsverrätern und erlaubten Vergnügungen...

Es fällt auf, dass in der ersten Satzung der Hinweis auf die vaterländische Verpflichtung des Vereins fehlt; hatte man sie vergessen oder waren die Gründungsmitglieder im Jahre 1886 von den damals herrschenden Ideen vielleicht doch nicht so angetan?

Es dauerte immerhin beinahe 10 Jahre, bis die Statuten entsprechend geändert wurden. Nach einem Beschluss vom 11. August 1895 lautet § 1 der Satzung: „Der am 20. Mai 1886 von den Mitgliedern gegründete Gesangverein „Liederkranz“ bezweckt Pflege der Vaterlandsliebe, gesellige Unterhaltung durch Gesang und sonstige erlaubte Vergnügungen“

So war nun dem Trend der Zeit Genüge getan; was aber unter „erlaubten Vergnügungen“ zur damaligen Zeit zu verstehen ist, bleibt uns verschlossen, die Chronik gibt darüber keinen Aufschluss. Erweitert wurde das Tätigkeitsfeld des Vereins auf „Festlichkeiten mit Gesangsstücken“; zulässig waren nach der neuen Satzungsänderung auch „wenn angängig, Tanzvergnügen“. Wann ein Tanzvergnügen „angängig“ war, ist nicht gesagt.

 

Gestaltung der Gottesdienste

In der ersten Satzung war in § 5 festgelegt, dass der Verein sich bereit erklärt, in der Heimatkirche als Kirchenchor bei der Gestaltung der Gottesdienste mitzuwirken. Damals gab es in der Pfarrei noch keinen eigenen Kirchenchor; erst nach seiner Gründung um 1893 wurde die Satzung insoweit im Jahre 1895 aufgehoben.

Gründungsstatuten (1886) und Vereinsstatuten von 1912

 

Die letzte Ehre für 3 Mark

Satzungsgemäße Verpflichtung war es auch, den „dahingeschiedenen Mitgliedern des Vereins“ gemeinschaftlich die „letzte Ehre“ zu erweisen, d. h. am Begräbnis teilzunehmen. Doch damit hatte es wohl Schwierigkeiten gegeben, denn bereits in der Versammlung am 15. März 1887 wurde diese Bestimmung insoweit verschärft, als „Zuwiderhandlungen mit einer Geldstrafe von 3 Mark geahndet werden“ sollten.

Ob diese Regelung einmal geändert worden ist, ist nicht feststellbar.

In heutiger Zeit ist es üblich, dass der Männergesangverein am Sonntag nach dem Begräbnis eines Vereinsangehörigen dem Verstorbenen an dessen Grab gedenkt.

 

Geheime Abstimmung

Mitglied konnte nach der ersten Vereinssatzung werden, wer das 18. Lebensjahr „zurückgelegt“ hatte. Ab 1895 konnte „jeder Unbescholtene, der das 17. Lebensjahr“ vollendet hatte, im Chor aufgenommen werden.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgte in der jährlich stattfindenden Generalversammlung durch „Ballotage“, d. h. mit weißen und schwarzen Kugeln in geheimer Abstimmung, an der alle anwesenden Mitglieder teilnahmen.